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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
17.12.2025 10 Sa 65/23

1. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 26. November 2025 – 10 Sa 65/23 -  wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

12.12.2025 15 Sa 47/24

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.08.2024 - 17 Ca 1875/24 -, soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.887,00 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2024 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin 44%, die Beklagte trägt 56%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 49%, die Beklagte trägt 51%.

IV. Die Revision wird zugelassen.

12.12.2025 15 Sa 47/24

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.08.2024 - 17 Ca 1875/24 -, soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.887,00 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2024 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin 44%, die Beklagte trägt 56%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 49%, die Beklagte trägt 51%.

IV. Die Revision wird zugelassen.

19.12.2025 4 Sa 56/23

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 6. September 2023 (7 Ca 57/23) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

11.12.2025 8 Sa 24/25

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 30. April 2025 — 8 Ca 673/24 — wird auf seine Kosten zurückgewiesen.


II. Die Revision wird nicht zugelassen.

11.12.2025 8 Sa 27/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2025 — 22 Ca 639/25 — aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Stuttgart zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Berufungsverfahrens — zurückverwiesen.


II. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

11.12.2025 8 Sa 28/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2025 — 22 Ca 755/25 — aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Stuttgart zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Berufungsverfahrens — zurückverwiesen.


II. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

22.12.2025 9 Sa 32/25

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 11. Februar 2025 - 2 Ca 292/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

12.12.2025 9 Sa 54/25

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 08.05.2025, 10 Ca 242/24 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

19.12.2025 9 Sa 61/25

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Arbeitsgericht Freiburg vom 15.05.2025 - 11 Ca 112/24 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1 und Verwerfung der Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 gegen Ziff. 3 des Urteils als unzulässig im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1 vom 26.4.2024 aufgelöst wurde.
2. Die Klage gegen die ordentliche Kündigung vom 24.04.2024 wird abgewiesen.
3. Die Beklagten zu Ziff. 1, 2 und 3 werden verurteilt, das gegenüber dem Kläger am 26.04.2024 erklärte Hausverbot für die Märkte Müllheim, Lörrach, Rheinfelden, Fahrnau, Kandern, Weil am Rhein, Binzen, Schopfheim, Nollingen, Wyhlen, Grenzach, Bad Krozingen, Niederweiler, Steinen, LÖ (Bahnhofsplatz 9, 79539 Lörrach), Schliengen aufzuheben.
4. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 3/5, die Beklagte zu 1 zu 2/5 und die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1 zu 1/5.  
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

12.12.2025 9 SaGa 2/25

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen–Schwenningen vom 01.10.2025, 3 Ga 7/25 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.